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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

§ 22 Europäisches Übereinkommen über die Über

Abschnitt 3: Wirkungen des Verfolgungsersuchens im ersuchenden Staat

En vigueurTexte officiel

ARTIKEL 22

Das nach diesem Titel gestellte Verfolgungsersuchen hat im ersuchenden Staat die Verlängerung der Frist für die Verfolgungsverjährung um sechs Monate zur Folge.