§ 22 Europäisches Übereinkommen über die Über
Abschnitt 3: Wirkungen des Verfolgungsersuchens im ersuchenden Staat
ARTIKEL 22
Das nach diesem Titel gestellte Verfolgungsersuchen hat im ersuchenden Staat die Verlängerung der Frist für die Verfolgungsverjährung um sechs Monate zur Folge.