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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

§ 22 Europäisches Übereinkommen über die Über

Abschnitt 3: Wirkungen des Verfolgungsersuchens im ersuchenden Staat

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ARTIKEL 22

Das nach diesem Titel gestellte Verfolgungsersuchen hat im ersuchenden Staat die Verlängerung der Frist für die Verfolgungsverjährung um sechs Monate zur Folge.