§ 23 Europäisches Übereinkommen über die Über
Abschnitt 4: Wirkungen des Verfolgungsersuchens im ersuchten Staat
ARTIKEL 23
Beruht die Zuständigkeit des ersuchten Staates ausschließlich auf Artikel 2, so wird die Frist für die Verfolgungsverjährung in diesem Staat um sechs Monate verlängert.