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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

§ 23 Europäisches Übereinkommen über die Über

Abschnitt 4: Wirkungen des Verfolgungsersuchens im ersuchten Staat

En vigueurTexte officiel

ARTIKEL 23

Beruht die Zuständigkeit des ersuchten Staates ausschließlich auf Artikel 2, so wird die Frist für die Verfolgungsverjährung in diesem Staat um sechs Monate verlängert.