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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

§ 23 Europäisches Übereinkommen über die Über

Abschnitt 4: Wirkungen des Verfolgungsersuchens im ersuchten Staat

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ARTIKEL 23

Beruht die Zuständigkeit des ersuchten Staates ausschließlich auf Artikel 2, so wird die Frist für die Verfolgungsverjährung in diesem Staat um sechs Monate verlängert.