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Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsg · Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

§ 10 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsg

DRITTER ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen.

En vigueurTexte officiel

Angehörige eines Staates, der österreichisches Vermögen konfiskatorischen Maßnahmen unterwirft, können Ansprüche auf Entschädigung gemäß diesem Bundesgesetz nur nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes geltend machen.