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Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsg · Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

§ 11 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsg

VIERTER ABSCHNITT. Abänderung und Ergänzung des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes.

En vigueurTexte officiel

Angehörige eines Staates, der österreichisches Vermögen konfiskatorischen Maßnahmen unterwirft, können Ansprüche auf Entschädigung auf Grund des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes nur nach Maßgabe der in § 10 vorgesehenen bundesgesetzlichen Regelung geltend machen.