Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsg · Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
§ 11 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsg
VIERTER ABSCHNITT. Abänderung und Ergänzung des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes.
Angehörige eines Staates, der österreichisches Vermögen konfiskatorischen Maßnahmen unterwirft, können Ansprüche auf Entschädigung auf Grund des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes nur nach Maßgabe der in § 10 vorgesehenen bundesgesetzlichen Regelung geltend machen.