Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsg · Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
§ 10 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsg
DRITTER ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen.
Angehörige eines Staates, der österreichisches Vermögen konfiskatorischen Maßnahmen unterwirft, können Ansprüche auf Entschädigung gemäß diesem Bundesgesetz nur nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes geltend machen.