§ 3 Regelung der interkonfessionellen Verhäl
I. In Beziehung auf das Religionsbekenntniß der Kinder. römisch eins. In Beziehung auf das Religionsbekenntniß der Kinder.
1. Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17
2. Zum Außer-Kraft-Treten: Gemäß § 8 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung treten insbesondere die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, außer Kraft (vgl. § 3 dRGBl. I S 384/1939 ).
Die Eltern und Vormünder, sowie die Religionsdiener sind für die genaue Befolgung der vorsthenden Vorschriften verantwortlich.
Für den Fall der Verletzung derselben steht den nächsten Verwandten ebenso wie den Oberen der Kirchen und Religionsgenossenschaften das Recht zu, die Hilfe der Behörden anzurufen, welche die Sache zu untersuchen und das Gesetzliche zu verfügen haben.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1939-03-03