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Regelung der interkonfessionellen Verhäl · Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger

§ 4 Regelung der interkonfessionellen Verhäl

II. In Beziehung auf den Uebertritt von einer Kirche oder Religionsgenossenschaft zur anderen. römisch zwei. In Beziehung auf den Uebertritt von einer Kirche oder Religionsgenossenschaft zur anderen.

En vigueurTexte officiel

Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17

Nach vollendetem 14. Lebensjahre hat Jedermann ohne Unterschied des Geschlechtes die freie Wahl des Religionsbekenntnisses nach seiner eigenen Ueberzeugung und ist in dieser freien Wahl nöthigenfalls von der Behörde zu schützen. Derselbe darf sich jedoch zur Zeit der Wahl nicht in einem Geistes- oder Gemüthszustande befinden, welcher die eigene freie Ueberzeugung ausschließt.