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LFG · Luftfahrtgesetz

§ 118 LFG

2. Abschnitt Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen

En vigueurTexte officiel

Widerruf der Vermietungsbewilligung

Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn

a) eine der Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder

b) der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2008-06-27