§ 118 LFG
2. Abschnitt Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen
Widerruf der Vermietungsbewilligung
Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
a) eine der Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
b) der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2008-06-27