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LFG · Luftfahrtgesetz

§ 118 LFG

2. Abschnitt Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen

Van krachtOfficiële tekst

Widerruf der Vermietungsbewilligung

Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn

a) eine der Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder

b) der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2008-06-27