§ 118 LFG
2. Abschnitt Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen
Widerruf der Vermietungsbewilligung
Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
a) eine der Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
b) der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat.
История изменений
- In Kraft seit 2008-06-27