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Luftverkehrsabkommen (Tschechische R) · Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)

§ 12 Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)Vertretungen der Luftbeförderungsunternehmen

Artikel 12

En vigueurTexte officiel

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles ist berechtigt, im Gebiet eines anderen Vertragschließenden Teiles das für den Betrieb seiner Fluglinien erforderliche technische und kaufmännische Personal zu unterhalten sowie im Rahmen der Gesetze und Vorschriften dieses Vertragschließenden Teiles ein eigenes Büro in dessen Hauptstadt einzurichten und zu betreiben.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1993-01-01