Luftverkehrsabkommen (Tschechische R) · Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)
§ 12 Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)Vertretungen der Luftbeförderungsunternehmen
Artikel 12
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles ist berechtigt, im Gebiet eines anderen Vertragschließenden Teiles das für den Betrieb seiner Fluglinien erforderliche technische und kaufmännische Personal zu unterhalten sowie im Rahmen der Gesetze und Vorschriften dieses Vertragschließenden Teiles ein eigenes Büro in dessen Hauptstadt einzurichten und zu betreiben.
История изменений
- In Kraft seit 1993-01-01