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Luftverkehrsabkommen (Tschechische R) · Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)

§ 12 Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)Vertretungen der Luftbeförderungsunternehmen

Artikel 12

Van krachtOfficiële tekst

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles ist berechtigt, im Gebiet eines anderen Vertragschließenden Teiles das für den Betrieb seiner Fluglinien erforderliche technische und kaufmännische Personal zu unterhalten sowie im Rahmen der Gesetze und Vorschriften dieses Vertragschließenden Teiles ein eigenes Büro in dessen Hauptstadt einzurichten und zu betreiben.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1993-01-01