Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien) § 12 Abkommen über den Austausch und gegensei KOSTEN En vigueurTexte officiel Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen. Cité par Abkommen über den Austausch und gegensei § 0 ← Précédent · § 11 Sommaire § 13 · Suivant →