Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien) § 12 Abkommen über den Austausch und gegensei KOSTEN Van krachtOfficiële tekst Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen. Geciteerd door Abkommen über den Austausch und gegensei § 0 ← Vorige · § 11 Inhoud § 13 · Volgende →