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Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkomm · Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

§ 30 Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommNachträgliche Änderungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen

Artikel 30

En vigueurTexte officiel

Dieses Übereinkommen berührt nicht nachträgliche Änderungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, die zwischen den Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens vereinbart werden können.