§ 30 Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommNachträgliche Änderungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen
Artikel 30
Dieses Übereinkommen berührt nicht nachträgliche Änderungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, die zwischen den Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens vereinbart werden können.