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Vereinbarung über die Zusammenarbeit (Ch · Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

§ 7 Vereinbarung über die Zusammenarbeit (Ch

ARTIKEL 7

En vigueurTexte officiel

Im Rahmen dieser Vereinbarung können personenbezogene Daten übermittelt und verwendet werden, soweit dies die in den beiden Ländern geltenden Rechtsvorschriften zulassen.

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