BilDokV 2021 · Bildungsdokumentationsverordnung 2021
§ 24 BilDokV 2021Datenübermittlung und Berichtstermine
3. Unterabschnitt Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung Daten zu Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern gemäß § 15 Abs. 3 BilDokG 2020 gemäß Anlage 8 jährlich im dritten Quartal, spätestens jedoch bis zum 30. September für das zweitvorangegangene Schuljahr sowie weiter zurückliegende Schuljahre zu übermitteln.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2026-02-19