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BilDokV 2021 · Bildungsdokumentationsverordnung 2021

§ 24 BilDokV 2021Datenübermittlung und Berichtstermine

3. Unterabschnitt Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern

In forceOfficial text

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung Daten zu Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern gemäß § 15 Abs. 3 BilDokG 2020 gemäß Anlage 8 jährlich im dritten Quartal, spätestens jedoch bis zum 30. September für das zweitvorangegangene Schuljahr sowie weiter zurückliegende Schuljahre zu übermitteln.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-02-19