Auslieferung (Brasilien) · Auslieferung (Brasilien)
§ 5 Auslieferung (Brasilien)Fiskalische strafbare Handlungen
Artikel 5
Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Recht der ersuchten Partei nicht dieselbe Art von Steuern oder Abgaben einhebt oder keine Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht der ersuchenden Partei vorsieht.