Schubabkommen - Übernahme von Personen a · Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze
§ 6 Schubabkommen - Übernahme von Personen a
Artikel 6
Die Abschiebungskosten bis zur Grenze des Zielstaates einschließlich jener der Durchbeförderung durch dritte Staaten sowie die Kosten einer allfälligen Rückstellung werden von dem Staat getragen, der die Abschiebung veranlaßt hat.