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Schubabkommen - Übernahme von Personen a · Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze

§ 6 Schubabkommen - Übernahme von Personen a

Artikel 6

ДействуетОфициальный текст

Die Abschiebungskosten bis zur Grenze des Zielstaates einschließlich jener der Durchbeförderung durch dritte Staaten sowie die Kosten einer allfälligen Rückstellung werden von dem Staat getragen, der die Abschiebung veranlaßt hat.