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ERP-Fonds-Gesetz · ERP-Fonds-Gesetz

§ 25 ERP-Fonds-GesetzVerschwiegenheitspflicht.

VII. römisch sieben.

Van krachtOfficiële tekst

Ein Mitglied der ERP-Kreditkommission (§ 7), ein Mitglied einer Fachkommission oder ein zu den Sitzungen dieser Kommission beigezogener Experte darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und auch nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1975-01-01