ERP-Fonds-Gesetz · ERP-Fonds-Gesetz
§ 25 ERP-Fonds-GesetzVerschwiegenheitspflicht.
VII. römisch sieben.
Ein Mitglied der ERP-Kreditkommission (§ 7), ein Mitglied einer Fachkommission oder ein zu den Sitzungen dieser Kommission beigezogener Experte darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und auch nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
История изменений
- In Kraft seit 1975-01-01