Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 36 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 36
BESONDERER TEIL
Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft laufend die Handhabung des besonderen Teils und erstattet gegebenenfalls dem Geschäftsführenden Ausschuß Bericht. Der Ausschuß unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete Änderungen; dieser beschließt mit Stimmenmehrheit über derartige Vorschläge.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2008-01-01