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Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

§ 36 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 36

BESONDERER TEIL

В силаОфициален текст

Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft laufend die Handhabung des besonderen Teils und erstattet gegebenenfalls dem Geschäftsführenden Ausschuß Bericht. Der Ausschuß unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete Änderungen; dieser beschließt mit Stimmenmehrheit über derartige Vorschläge.

История на изменения
  • In Kraft seit 2008-01-01