§ 2 Verbot des Bereitstellens auf den Markt
Das Bereitstellen auf den Markt von Tierarzneimitteln, die Stoffe des Anhangs enthalten, zur Anwendung an Nutztieren oder an Tieren der Aquakultur, ist verboten.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2025-01-29