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Verbot des Bereitstellens auf den Markt · Verbot des Bereitstellens auf den Markt von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten

§ 2 Verbot des Bereitstellens auf den Markt

In KraftAmtlicher Text

Das Bereitstellen auf den Markt von Tierarzneimitteln, die Stoffe des Anhangs enthalten, zur Anwendung an Nutztieren oder an Tieren der Aquakultur, ist verboten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-29