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Verbot des Bereitstellens auf den Markt · Verbot des Bereitstellens auf den Markt von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten

§ 8 Verbot des Bereitstellens auf den Markt

In KraftAmtlicher Text

Der Titel, § 1 Z 3 sowie die §§ 2 bis 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2025 , treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-29