Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Verbot des Bereitstellens auf den Markt · Verbot des Bereitstellens auf den Markt von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten

§ 5 Verbot des Bereitstellens auf den Markt

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Ausnahmen der §§ 3 und 4 vom Verbot des Bereitstellen auf dem Markt (Anm. 1) gemäß § 2 gelten nicht für Tierarzneimittel oder Arzneimittel mit hormonaler Wirkung,

1. die Depotwirkung haben, oder

2. deren Wartezeit mehr als 15 Tage beträgt.

(2) Die Ausnahmen des § 3 vom Verbot des Bereitstellen auf dem Markt (Anm. 1) gemäß § 2 gelten nicht für Tierarzneimittel, die ß-Agonisten enthalten, deren Wartezeit mehr als 28 Tage beträgt.

(______________

Anm. 1: Art. 10 Z 5 der Novelle BGBl. II Nr. 10/2025 lautet: „In § 5 wird das Wort „Inverkehrbringen“ durch die Wortfolge „Bereitstellen auf dem Markt“ und dem Wort „Arzneimittel“ die Wortfolge „Tierarzneimittel oder“ vorangestellt.“. Offensichtlich gemeint ist das Wort „Inverkehrbringens“.)

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-29