§ 5 Verbot des Bereitstellens auf den Markt
(1) Die Ausnahmen der §§ 3 und 4 vom Verbot des Bereitstellen auf dem Markt (Anm. 1) gemäß § 2 gelten nicht für Tierarzneimittel oder Arzneimittel mit hormonaler Wirkung,
1. die Depotwirkung haben, oder
2. deren Wartezeit mehr als 15 Tage beträgt.
(2) Die Ausnahmen des § 3 vom Verbot des Bereitstellen auf dem Markt (Anm. 1) gemäß § 2 gelten nicht für Tierarzneimittel, die ß-Agonisten enthalten, deren Wartezeit mehr als 28 Tage beträgt.
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Anm. 1: Art. 10 Z 5 der Novelle BGBl. II Nr. 10/2025 lautet: „In § 5 wird das Wort „Inverkehrbringen“ durch die Wortfolge „Bereitstellen auf dem Markt“ und dem Wort „Arzneimittel“ die Wortfolge „Tierarzneimittel oder“ vorangestellt.“. Offensichtlich gemeint ist das Wort „Inverkehrbringens“.)
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-29
Verweist auf
- Verbot des Bereitstellens auf den Markt Art. 10
- Verbot des Bereitstellens auf den Markt § 2
- Verbot des Bereitstellens auf den Markt § 3
- Verbot des Bereitstellens auf den Markt § 4