BehWerkPrZustV · Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen BehWerkPrZustV Art. 2 Van krachtOfficiële tekst Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. ← Vorige · Art. 1 Inhoud