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GFABPrV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung

GFABPrV Art. 3Handlungsbereiche

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In der Prüfung werden die folgenden Handlungsbereiche geprüft: 1.

Eingliederung und Teilhabe am Arbeitsleben personenzentriert gestalten,

2.

berufliche Bildungsprozesse personenzentriert planen, steuern und gestalten,

3.

Arbeits- und Beschäftigungsprozesse personenzentriert planen und steuern sowie Arbeitsplätze personenzentriert gestalten sowie

4.

Kommunikation und Zusammenarbeit personenzentriert planen, steuern und gestalten.