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LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

§ 68 LMSVGUntersuchungen

1. Abschnitt Agentur, Untersuchungsanstalten der Länder und Lebensmittelgutachter

ДействуетОфициальный текст

(1) Für die Untersuchung sind geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und nationalen Vorschriften anzuwenden.

(2) Für die Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes hat die Agentur eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 nachzuweisen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung Methoden für die Untersuchung vorschreiben.

История изменений
  • In Kraft seit 2022-01-01