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LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

§ 69 LMSVGMitteilungspflicht

1. Abschnitt Agentur, Untersuchungsanstalten der Länder und Lebensmittelgutachter

ДействуетОфициальный текст

Wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, so hat sie das in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde oder dem zuständigen amtlichen Tierarzt unverzüglich Mitteilung zu erstatten.

История изменений
  • In Kraft seit 2022-01-01