Erstellung von Häuser- und Wohnungspreis · Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
§ 10 Erstellung von Häuser- und WohnungspreisPflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Daten gemäß § 5 Z 1 lit. a bis f innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf des vorangegangenen Quartals an die Bundesanstalt kostenlos über eine elektronische Schnittstelle in einem elektronisch weiter verarbeitbaren Format zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat den kostenlosen Zugang der Bundesanstalt zu den Daten gemäß § 5 Z 1 und 2 lit. a bis f zu gewähren.