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Erstellung von Häuser- und Wohnungspreis · Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

§ 11 Erstellung von Häuser- und WohnungspreisVerwendung von Preisindexmesszahlen

ДействуетОфициальный текст

Die Bundesanstalt hat zur Berechnung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum zusätzlich zu den gemäß § 5 zu erhebenden Daten folgende Messzahlen heranzuziehen:

1. die gemäß der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft erstellten Messzahlen über relevante Positionen des Baupreisindex für den Hochbau über den Wohnhaus- und Siedlungsbau und

2. die gemäß der Verordnung über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes erstellten Messzahlen der Viersteller-Ebene 04.3.1, 04.3.2 und 12.5.2 der COICOP-Klassifikation gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates.

История изменений
  • In Kraft seit 2024-10-01