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SeilGV · Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

§ 15 SeilGVBesondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche

3. Abschnitt Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung

ДействуетОфициальный текст

Für die Auswahl der Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche ist § 16 Abs. 1 SeilBEV anzuwenden.