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SeilGV · Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

§ 15 SeilGVBesondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche

3. Abschnitt Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung

Van krachtOfficiële tekst

Für die Auswahl der Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche ist § 16 Abs. 1 SeilBEV anzuwenden.