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SeilGV · Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

§ 15 SeilGVBesondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche

3. Abschnitt Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung

En vigueurTexte officiel

Für die Auswahl der Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche ist § 16 Abs. 1 SeilBEV anzuwenden.