ErstrG · Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten
ErstrG ст. 6Wirkung erteilter Patente
Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für Patente
Die Erteilung eines Patents nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik steht der Veröffentlichung der Erteilung des Patents nach § 58 Abs. 1 des Patentgesetzes gleich.