ErstrG · Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten
ErstrG ст. 6aPatentdauer
Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für Patente
Die Dauer der nach § 4 erstreckten Patente, die am 31. Dezember 1995 noch nicht abgelaufen sind, beträgt 20 Jahre, die mit dem auf die Anmeldung folgenden Tag beginnen.