Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 241 ASVGBemessungsgrundlage in besonderen Fällen

ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Gemeinsame Bestimmungen.

В силаОфициален текст

Läßt sich eine Bemessungsgrundlage nach § 238 Abs. 1 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte; Erhöhungen dieser Bemessungsgrundlage nach § 180 sind hiebei zu berücksichtigen.

История на изменения
  • In Kraft seit 1996-09-01