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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 241 ASVGBemessungsgrundlage in besonderen Fällen

ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Gemeinsame Bestimmungen.

ДействуетОфициальный текст

Läßt sich eine Bemessungsgrundlage nach § 238 Abs. 1 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte; Erhöhungen dieser Bemessungsgrundlage nach § 180 sind hiebei zu berücksichtigen.

История изменений
  • In Kraft seit 1996-09-01