ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 241 ASVGBemessungsgrundlage in besonderen Fällen
ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Gemeinsame Bestimmungen.
Läßt sich eine Bemessungsgrundlage nach § 238 Abs. 1 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte; Erhöhungen dieser Bemessungsgrundlage nach § 180 sind hiebei zu berücksichtigen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1996-09-01