BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz
§ 5 BThPGRuhegenußermittlungsgrundlagen
ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.
Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit ermittelt.
История на изменения
- In Kraft seit 2020-01-01